Vereinbarung über allgemeine und besondere Verschwiegenheitsverpflichtungen

Die Vertragspartner werden nachfolgend gemeinsam als „Parteien“ und einzeln als „Partei“ bezeichnet.
Präambel
Der Freelancer erbringt für den Auftraggeber Leistungen im Rahmen von Projekten, die über das SupportConnect Portal angebahnt oder durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang kann es notwendig sein, dass der Auftraggeber dem Freelancer bestimmte vertrauliche Informationen offenlegt, ihm Zugriff auf solche Daten gewährt oder der Freelancer anderweitig von Informationen Kenntnis erhält, die dem Auftraggeber oder Dritten (z. B. Kunden oder Geschäftspartnern) zuzurechnen sind.

Um den Schutz dieser vertraulichen Informationen sicherzustellen, vereinbaren die Parteien die nachfolgenden allgemeinen und besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen:
1. Verschwiegenheitspflicht

1.1 Der Freelancer verpflichtet sich, über sämtliche Geschäftsgeheimnisse sowie vertrauliche betriebliche Informationen, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber oder über SupportConnect bekannt gegeben werden, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen.

1.2 Als Geschäftsgeheimnis gelten alle Informationen, die weder allgemein bekannt noch ohne weiteres für Personen zugänglich sind, die üblicherweise mit solchen Informationen umgehen. Ein Geschäftsgeheimnis besitzt wirtschaftlichen Wert, unterliegt angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch den rechtmäßigen Inhaber und es besteht ein berechtigtes Interesse an seiner Vertraulichkeit (§ 2 Nr. 1 GeschGehG) und im Sinne der UK Trade Secrets (Enforcement, etc.) Regulations 2018.

1.3 Als vertraulich und geheimhaltungsbedürftig gelten insbesondere, aber nicht abschließend:
- Geschäftsstrategien und interne (wirtschaftliche) Planungen,
- Kalkulationen, Preisgestaltungen und wirtschaftliche Analysen,
- Markt- und Wettbewerbsmarktanalysen,
- Umsatz- und Absatzzahlen,
- personenbezogene Daten von Mitarbeitern, Kunden oder Geschäftspartnern,
- technische Informationen wie Produktspezifikationen,
- Verfahren und Abläufe, die nicht öffentlich zugänglich sind und für den Auftraggeber wirtschaftlichen Wert haben,
- Datenbanken mit Kunden- oder Lieferanteninformationen,
- sowie sämtliche Passwörter, Zugangskennungen und vergleichbare Sicherheitsinformationen.

1.4 Geschäftsgeheimnisse sind grundsätzlich gegenüber allen Personen geheim zu halten, die nicht ausdrücklich zur Kenntnisnahme berechtigt sind. Dies gilt auch im Verhältnis zu anderen Freelancern oder Mitarbeitern des Auftraggebers, sofern deren Stellung oder Funktion keinen Zugang zu den betreffenden Informationen erfordert. Der Freelancer nimmt zur Kenntnis, dass die unbefugte Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen an Dritte strafbar sein kann und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann.

1.5 Der Freelancer verpflichtet sich, auch alle betrieblichen Angelegenheiten vertraulicher Natur geheim zu halten, die entweder ausdrücklich vom Auftraggeber als vertraulich gekennzeichnet sind oder die nach objektiver Betrachtung als solche erkennbar sind. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von der Art der Information und umfasst alle Tatsachen, bei denen ein berechtigtes Interesse des Auftraggebers an der Geheimhaltung besteht. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers dürfen solche Informationen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben oder offengelegt werden.

1.6 Die Verschwiegenheitspflicht des Freelancers umfasst auch Informationen, die Unternehmen betreffen, mit denen der Auftraggeber in wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindung steht, sowie sämtliche Angelegenheiten von Kunden, Lieferanten und sonstigen Geschäftspartnern des Auftraggebers.

1.7 Die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung vertraulicher Informationen fällt nicht unter die vorstehenden Verschwiegenheitspflichten, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Freelancers erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, zur Aufdeckung von rechtswidrigem Verhalten oder beruflichem Fehlverhalten oder wenn die Offenlegung geeignet ist, dem Schutz eines überwiegenden öffentlichen Interesses zu dienen. Offenkundige und allgemein zugängliche Tatsachen unterliegen nicht dem Geheimnisschutz und begründen keine Verschwiegenheitspflicht des Freelancers.

1.8 Bestehen Zweifel darüber, ob eine Information vertraulich zu behandeln ist oder unter die Verschwiegenheitspflicht fällt, verpflichtet sich der Freelancer, unverzüglich den Auftraggeber zu informieren und dessen Einschätzung einzuholen, um eine zeitnahe Klärung sicherzustellen.

1.9 Die Verschwiegenheitspflichten des Freelancers bestehen auch nach Beendigung der Vertragsbeziehung mit dem Auftraggeber fort. Sollte der Freelancer durch die nachvertragliche Geheimhaltungspflicht in seiner weiteren beruflichen Tätigkeit unzumutbar eingeschränkt werden, kann er vom Auftraggeber eine entsprechende Freistellung verlangen.

1.10 Der Freelancer wird darauf hingewiesen, dass die unbefugte Weitergabe oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen nach geltendem Recht, einschließlich des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG), strafbar ist und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann.
2. Datenschutzrechtliche Verpflichtungserklärung

2.1 Der Freelancer gilt im Sinne von Art. 29 DSGVO als eine dem Auftraggeber unterstellte Person und darf personenbezogene Daten ausschließlich nach dessen Weisung verarbeiten, es sei denn, er ist nach dem Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates zur Verarbeitung verpflichtet.

2.2 Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Dazu können insbesondere Angaben zu Kunden, Geschäftspartnern oder Mitarbeitern gehören. Beispiele hierfür sind Name, Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse.

2.3 Der Freelancer verpflichtet sich, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu verarbeiten. Eine Verarbeitung ist nur zulässig, wenn eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt oder wenn eine gesetzliche Grundlage die Verarbeitung erlaubt oder vorschreibt. Dabei sind die Grundsätze der DSGVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten, wie sie in Art. 5 Abs. 1 DSGVO festgelegt sind. Diese umfassen im Wesentlichen folgende Verpflichtungen:

Personenbezogene Daten müssen

a) rechtmäßig, fair und in einer für die betroffene Person transparenten Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);

b) nur für vorher festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverarbeitet werden („Zweckbindung“);

c) dem Zweck angemessen, erheblich und auf das für die Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);

d) sachlich richtig und erforderlichenfalls aktuell sein; es sind angemessene Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich berichtigt oder gelöscht werden („Richtigkeit“);

e) nur so lange in identifizierbarer Form gespeichert werden, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist („Speicherbegrenzung“);

f) in einer Weise verarbeitet werden, die durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet – insbesondere vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung sowie vor unbeabsichtigtem Verlust, Zerstörung oder Schädigung („Integrität und Vertraulichkeit“).

2.4 Der Freelancer darf personenbezogene Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten. Eine Verarbeitung ist nur in dem Umfang und in der Art zulässig, wie sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Jede darüber hinausgehende oder unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten ist untersagt.

2.5 Verstöße gegen diese Verpflichtungen können straf- oder bußgeldbewehrt (Freiheitsstrafe) sein. Darüber hinaus können sie eine Verletzung vertraglicher Pflichten oder besonderer Geheimhaltungspflichten darstellen. Aus schuldhaften Verstößen können zudem (zivilrechtliche) Schadensersatzansprüche entstehen. Bereits bestehende oder gesondert vereinbarte Vertraulichkeitsverpflichtungen bleiben von dieser Regelung unberührt.

2.6 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und zum sorgfältigen Umgang mit personenbezogenen Daten gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit des Freelancers fort.

2.7 Weitergehende Ansprüche des Unternehmens, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben von diesen Regelungen unberührt.

2.8 Der Freelancer wird ausdrücklich auf die Vorschriften des Art. 29 und Art. 83 DSGVO sowie auf § 43 BDSG verwiesen.
3. Anforderungen an den Arbeitsplatz und die technische Ausstattung

3.1 Der Freelancer verpflichtet sich, die nachfolgenden Anforderungen an seinen Arbeitsplatz sowie an seine technische Ausstattung zu erfüllen und während der gesamten Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten:

3.2 Für den Arbeitsplatz des Freelancers gelten folgende Anforderungen:
- Der Arbeitsraum muss durch eine Tür vom übrigen Wohnbereich abgetrennt sein.
- Während der Tätigkeit dürfen sich keine weiteren Personen im Arbeitsraum aufhalten.
- Der Bildschirm darf von außen, insbesondere durch Fenster, nicht einsehbar sein.

3.3 Für die technische Ausstattung des Freelancers gelten folgende Anforderungen:
- Ein aktuelles Antivirenprogramm sowie eine Firewall müssen installiert und aktiviert sein.
- Router oder Modem verfügen über eine integrierte Firewall.
- Die Internetverbindung erfolgt entweder über Netzwerkkabel oder ein WLAN mit mindestens WPA2-Verschlüsselung.
- Das Betriebssystem ist stets aktuell zu halten und mindestens einmal pro Woche auf Updates zu überprüfen.
- Ein Bildschirmschoner mit Passwortschutz muss aktiviert sein und sich spätestens nach 15 Minuten einschalten.
- Für die Tätigkeit ist ein kabelgebundenes Headset zu verwenden (kein Wireless-Headset).
- Das Betriebssystem darf nicht älter sein als Windows 10 oder macOS 10.10.
- Es muss eine funktionsfähige Webcam eingesetzt werden.
4. Telekommunikationsrechtliche Verpflichtungserklärung

4.1 Der Freelancer ist gemäß § 206 StGB sowie gegebenenfalls § 3 TDDDG zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet.

4.2 Das Fernmeldegeheimnis umfasst den Inhalt der Telekommunikation sowie deren nähere Umstände, insbesondere die Information darüber, ob und in welcher Form eine Person an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Es erstreckt sich ebenfalls auf die Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

4.3 Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich nicht nur auf klassische Kommunikationsformen wie Telefonate oder Telefax, sondern auch auf den Austausch über E-Mail sowie vergleichbare elektronische Kommunikationswege.

4.4 Verstöße gegen das Fernmeldegeheimnis können nach § 206 StGB sowie gegebenenfalls nach weiteren gesetzlichen Vorschriften mit Geldbußen oder Geld- bzw. Freiheitsstrafen geahndet werden. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zugleich eine Verletzung vertraglicher Pflichten darstellen und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wie etwa Abmahnungen, fristlose oder ordentliche Kündigungen sowie Schadensersatzansprüche. Die datenschutzrechtliche Verschwiegenheitspflicht und sonstige Geheimhaltungsverpflichtungen bestehen unabhängig hiervon fort.

4.5 Das Fernmeldegeheimnis gilt zeitlich unbefristet und bleibt auch nach Beendigung der Tätigkeit des Freelancers bestehen. Es ist gegenüber allen Personen zu wahren, die nicht dienstlich mit der jeweiligen Angelegenheit befasst sind.

4.6 Informationen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind stets streng vertraulich zu behandeln, sofern keine gesetzliche Grundlage ihre Verarbeitung erlaubt. Eine solche Erlaubnis besteht nur insoweit, wie die Kenntnis, Speicherung oder Nutzung zwingend für den jeweiligen Zweck erforderlich ist.

4.7 Bei Verstößen gegen das Fernmeldegeheimnis drohen bis zu fünf Jahre Haft. § 206 StGB stellt unter anderem unter Strafe, Informationen weiterzugeben, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. Ebenfalls ist es strafbar, anvertraute Sendungen (insbesondere E-Mails) unbefugt zu unterdrücken, etwa zu löschen oder über längere Zeit zurückzuhalten.

4.8 Verstöße gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG) können mit Bußgeldern geahndet werden, etwa wenn Daten unzulässig erhoben oder nicht rechtzeitig gelöscht werden (§ 149 TKG). Darüber hinaus können weitere Bußgeld- oder Straftatbestände einschlägig sein, wie Verstöße gegen das Datenschutzrecht (Art. 83 DSGVO), der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 17 UWG), das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) oder Computerbetrug (§ 263a StGB).

4.9 Der Freelancer wird ausdrücklich auf die Vorschriften des § 3 TDDDG sowie des § 206 StGB hingewiesen.

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